Versteigerungsbedingungen
Für unserer Auktionen gelten unter Vorbehalt die folgenden Versteigerungsbedingungen. Die für die jeweilige Auktion gültigen Versteigerungsbedingungen werden zum Zeitpunkt der Vorbesichtigung, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Auktion bekannt gegeben.
1. Das Auktionshaus Flanel Sago, Friedrichstr. 232., 10969 Berlin versteigert im fremden Namen und auf fremde Rechnung für private und gewerbliche Auftraggeber.
2. Alle zur Auktion gelangenden Objekte können mindestens 2 Stunden vor der Auktion zu den angegebenen Vorbesichtigungszeiten besichtigt werden. Die Objekte sind ausnahmslos gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Es handelt sich um eine freiwillige Versteigerung.
3. Die Beschreibungen der Objekte in den Versteigerungs-Listen und Katalogen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, stellen jedoch keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des BGB dar. Der Auktionator übernimmt keine Haftung für Mängel, jedoch verpflichtet er sich berechtigt vorgetragene Mängelrügen des Erwerbers an den Einlieferer der beanstandeten Sache, soweit dieser erreichbar ist, weiterzuleiten. Für Katalogbeschreibungen und dazugehörige schriftliche Erläuterungen, sowie mündliche Angaben wird nicht gehaftet. Angaben zur Provenienz, Echtheit und Nämlichkeit der zur Versteigerung stehenden Kunstwerke beruhen auf Angaben der Einlieferer.
4. Jede einzelne Losnummer bildet einen selbständigen Kaufgegenstand. Der Auktionator ist berechtigt, Losnummern außerhalb der Reihenfolge zu versteigern, zu trennen, zusammenzufassen oder auszulassen.
5. Der Auktionator kann ein Gebot ablehnen, bzw. sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten. Der Startpreis wird vom Auktionator in Euro festgelegt. Alle Gebote werden ebenfalls in Euro entgegengenommen. Gesteigert wird im Regelfall in Schritten um jeweils 5-10 % des vorangegangenen Gebots. Die Gebotsschritte können während der Auktion vom Auktionator selbst festgelegt werden. Der Auktionator kann nach eigenem Ermessen Bedingungen für Gebote festlegen, Gebote ablehnen oder den Zuschlag für ein bestimmtes Objekt verweigern. Wird ein Gebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene Gebot gültig. Liegen mehrere gleich hohe Gebote für dasselbe Objekt vor, so bekommt das zuerst eingegangene Gebot den Zuschlag. Sollte der Auktionator während der Auktion ein rechtzeitig höheres Gebot übersehen haben und vom entsprechenden Bieter einen unverzüglichen Widerspruch erhalten haben, ist der Auktionator berechtig den Zuschlag zu widerrufen und das Objekt während der Auktion erneut auszurufen. Ebenso kann er einen Zuschlag widerrufen, wenn sonstige Zweifel an dem Zuschlag für das entsprechende Los bestehen. In diesem Fall wird ein bereits erteilter Zuschlag unwirksam.
6. Sollte bei einem Los kein Gebot eingehen, welches über dem Ausrufpreis liegt, so ist der Auktionator berechtig, unter Vorbehalt bei einem darunter liegenden Gebot einen Zuschlag zu erteilen. Nach der Auktion wird der Auktionator bei dem Einlieferer zu erfragen, ob er diesem Gebot zugestimmt. In diesem Fall bleibt der Bieter 6 Wochen an sein Gebot gebunden. Nach Rücksprache mit dem Einlieferer wird der Auktionator den Ersteigerer innerhalb der genannten Frist benachrichtigen, ob der Einlieferer dem Gebot zustimmt.
7. Wenn nach dreimaligem Ausrufen des Höchstgebots durch den Auktionator kein höheres Gebot abgegeben wird und der Zuschlag nicht vom Auktionator widerrufen wird, kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Auktionator und dem Bieter zustande, der den Zuschlag erhielt. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung der ersteigerten Sachen. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für vom Auktionator nicht zu vertretende Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen und dergleichen auf den Käufer über. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
8. Das Bieten auf der Auktion ist erst nach einer Erteilung einer Bieternummer durch den Auktionator möglich. Für die Erteilung einer Bieternummer ist eine Registrierung erforderlich, die spätestens am Tag vor der Auktion erfolgen muss. Die erteilte Bieternummer darf nicht an dritte zugänglich gemacht werden. Bei einem schuldhaften Verstoß haftet der Bieter für die daraus entstandenen Schäden. Die Abgabe von Geboten im Saal ist nur durch den Bieter persönlich möglich.
9. Internetgebote, die bei dem Auktionator während einer laufenden Auktion über eine Partnerplattformen abgegeben werden, werden wie Gebote aus dem Saal berücksichtigt. Eventuell anfallende Gebühren für Zuschläge, die für ein Gebot über eine Partnerplattform anfallen können, werden vor der Auktion durch den Auktionator bekanntgegeben.
10. Schriftlich übermittelte Gebote bedürfen für ihre Gültigkeit einer Bestätigung durch den Auktionator. Mit der Abgabe eines Gebotes in Schrift- oder Textform beauftragt der Bieter den Auktionator, sein Gebot bis zu dem Betrag in Anspruch zu nehmen, der notwendig ist, um andere Gebote zu überbieten.
11. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld in Höhe von 25% zzgl. 19% MwSt. erhoben. Dieser wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen und bildet zusammen mit dem Zuschlagspreis den Kaufpreis.
12. Der Kaufpreis ist entsprechend der Rechnung binnen 14 Tagen nach der Auktion an das Auktionshaus zu zahlen. Die Gegenstände bleiben uneingeschränktes Eigentum des Einlieferers, bis der jeweilige Kaufpreis und sonstigen Zahlungsverpflichtungen des Käufers vollständig gezahlt sind.
13. Die Abnahme der ersteigerten Sachen muss innerhalb von 14 Tagen nach der Auktion erfolgen. Die Haftung für etwaige Beschädigungen oder Verlust übernimmt der Auktionator nicht. Jede Verwahrung und jeder Transport gehen auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Für die Aufbewahrung ersteigerter Sachen kann ausdrücklich keine Haftung übernommen werden. Verpackung und Versand gehen zu Lasten des Käufers. Dafür anfallende Kosten können vor der Auktion schriftlich bei dem Auktionator erfragt werden.
14. Bei Weigerung der Abnahme oder der Zahlung haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden. Er geht seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig und der Gegenstand kann auf seine Kosten nochmals versteigert werden. In diesem Fall haftet der genannte Käufer für den Ausfall, hat dagegen auf Mehrerlös keinen Anspruch.
15. Im Falle der Nichtzahlung der ersteigerten Ware ist der Auktionator weiterhin durch den Verkäufer vertragsmäßig ermächtigt, Kaufgelder und sonstigen Leistungen in seinem Namen einzuziehen, oder vor Gericht einzuklagen. Der Wohnort des Versteigerers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers.
16. Käufer sind nicht berechtigt, Abzüge zu machen oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.
17. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
Berlin, 18.01.2025